Über meine Arbeit
Meine Aufgabe erscheint recht einfach:
Ich komme immer dann in das Spiel, wenn Sie eine Behörde auf der Gegenseite haben. Ich vertrete prinzipiell nur Privatpersonen, keine Behörden. Sie haben Stress mit einer Behörde? Ein gefundenes Fressen für mich.
Was Sie auf jeden Fall jetzt schon einmal vorbereiten können:
In der Mehrzahl der Fälle liegt Ihnen ein Bescheid einer Behörde vor, gegen den Sie etwas unternehmen wollen. Bitte senden Sie mir zur Groborientierung diesen Bescheid vollständig und sicher via E-Mail.
Es wird ausnahmslos ein Versuch der gütlichen, d.h. aussergerichtlichen Einigung unternommen. Scheitert dies, erfolgt eine Rechtsverfolgung, die Sie in dieser Form noch nie erlebt haben.
Sie haben einen sogenannten Verwaltungsakt erhalten, der Sie beschwert und gegen den der Widerspruch zulässig ist? Dies steht immer im Anhang auf dem Schreiben! Achtung im Widerspruchsverfahren: Hier gelten Fristen! Versäumen Sie diese, ist der Fall normalerweise in der Mülltonne.
Sie sind Adressat eines behördlichen Anschreibens, das Sie belastet? Hier hilft die Anfechtungsklage.
Sie möchten etwas von der Verwaltung erzielen, erhalten es aber nicht? Ein Fall für die Verpflichtungsklage.
Sie möchten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Staat durchsetzen? Dann geht es um Staatshaftungsrecht.
Sie möchten eine Feststellung dahingehend, dass zwischen Ihnen und dem Staat ein bestimmtes Rechtsverhältnis existiert? Hier hilft - manchmal - die Feststellungsklage. Diese ist aber gegenüber den anderen Verfahrens- und Klagetypen nur subsidiär zulässig. Das bedeutet, dass diese Klagevariante nur dann infrage kommt, wenn weder die Anfechtungs- noch die Verpflichtungs- oder die Leistungsklage infrage kommen. Es ist, einfach ausgedrückt, ein Sammelbecken, das dann helfen kann, wenn alles andere versagt.
Wenn gar nichts mehr geht:
Dann kommt die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe infrage.
Sie benötigen schnellen, aber erst einmal nur vorläufigen Schutz Ihrer Rechte? Die §§ 80 und 123 VWGO stehen Ihnen offen.
Böhmische Dörfer? Ja, aber nur, wenn man dem hilflos gegenüber steht.
Ich helfe Ihnen sofort umsichtig, freundlich und zielorientiert in allen Belangen weiter.
Überlassen Sie mir einfach die Arbeit, vergessen Sie Ihre Sorgen und trinken Sie abends ein Glas guten Wein (sofern Sie nicht Alkoholiker sind).
Vorsicht: Eigenmächtiges Handeln kann Ihren Rechtsstandpunkt empfindlich erschweren oder gar komplett vereiteln.
Darf ich Ihnen einige einfache Beispiele nennen?
Etwa dieses: Die Anfechtungsklage ist regelmässig nur nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren zulässig. Versäumen Sie dieses, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Ich helfe Ihnen, dass dieses nicht geschieht.
Sie können mir in allen Belangen, die mit Behörden zu tun haben, tief vertrauen.
Ich bearbeite Ihren Fall so, wie ich den Fall, wäre er meiner, bearbeiten würde.